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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
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Welche Vermessungsleistungen sind für einen Bauantrag erforderlich ?
Zunächst wird ein Amtlicher Lageplan
Glossar: Amtlicher Lageplan
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Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet. 
als Lageplan zum Bauantrag notwendig, der gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erstellt wird. Nach Erteilung der Baugenehmigung
Glossar: Baugenehmigung
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Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
(bzw. Baufreigabe) wird das Bauvorhaben in die Örtlichkeit durch eine Fein-Absteckung
Glossar: Absteckung
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Vor Baubeginn muß die Grundfläche und Höhenlage einer geplanten baulichen Anlage abgesteckt sein (BbgBO). Die Absteckung führt der ÖbVI anhand der genehmigten Projektunterlagen (Baugenehmigung) durch. Er überträgt das geplante Vorhaben in die Örtlichkeit. Die Eckpunkte des Bauwerks werden mit Pfählen markiert und auf dem Schnurgerüst gesichert. 
in Lage und Höhe übertragen. Ggf. ist zuvor eine Grob-Absteckung sinnvoll (i.d.R. bei Kellerbauten). Nach Baubeginn wird durch eine Baukontrollmessung geprüft, ob die Bauausführung mit der Baugenehmigung übereinstimmt und entsprechend gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Glossar: Bauaufsichtsbehörde
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Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
bescheinigt. Gleichzeitig wird die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung
Glossar: Gebäudeeinmessung
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Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)  
durchgeführt. Hierfür besteht die Pflicht für den Eigentümer, ein neu errichtetes Gebäude für den Nachweis im Liegenschaftskataster
Glossar: Liegenschaftskataster
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Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften  (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu  beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt  ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen  topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer,  Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,  die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie  Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte  minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität  notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von  Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs-  und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des  Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung  werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu  Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der  Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die  Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu  wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters  sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten,  daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der  Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im  Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG) 
einmessen zu lassen.
 
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