Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
(bzw. Baufreigabe) wird das Bauvorhaben in die Örtlichkeit durch
eine
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
bescheinigt.
Gleichzeitig wird die katasterrechtliche
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG)
einmessen zu lassen.