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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
 
Teilungsvermessung Drucken
Durch eine Teilungsvermessung werden vorhandene Flurstücke in mehrere Flurstücke zerlegt. Sie wird immer dann notwendig, wenn Teilflächen von bestehenden Flurstücken veräußert bzw. erworben werden sollen.

Um eine Teilungsvermessung optimal realisieren zu können, sind möglichst konkrete Angaben zum Verlauf der neuen Grenzen erforderlich. Entweder sind bereits entsprechende Notarverträge geschlossen oder die Vorstellungen zur Festlegung neuer Grenzen werden in unserem Büro gemeinsam mit dem Kunden entwickelt.
Bei der Festlegung neuer Grenzen gilt es im Besonderen, bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche aber auch privatrechtliche Belange zu beachten. Zum Beispiel müssen neue Grenzen in der Regel so definiert werden, dass Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden eingehalten werden. Auch ist an Fragen der Erschließung
Glossar: Erschließung
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Unter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist.
(Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige Grundstück
Glossar: Grundstück
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Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen sind ebenso von Bedeutung wie zum Beispiel die Notwendigkeit, erforderliche Erschließungsregelungen dinglich (im Grundbuch) durch entsprechende Grunddienstbarkeiten zu sichern.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten gelingt es bei der Festlegung neuer Grenzen nicht immer, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Glossar: Bauaufsichtsbehörde
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Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
erforderlich, was wir in Ihrem Namen gern für Sie übernehmen.
Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Teilungsvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
 
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