Unter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist.
(Zuwegung / Zufahrt / Versorgungsleistungen) zu denken, wenn das künftige
Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
z. B. als so genanntes Hinterliegergrundstück gebildet werden soll.
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
erforderlich, was wir in Ihrem
Namen gern für Sie übernehmen.