Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)
werden gemäß der Gebühren- u. Kostenordnung für das
Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg
(Vermessungsgebühren- und Kostenordnung – VermGebKO) abgerechnet.
Die Höhe der Kosten hängt hierbei vom Bodenwertniveau und der Fläche
für das
Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
(
Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
) sowie dem Wert der fertigen
baulichen Anlage (Gebäudeeinmessung) ab.
Ebenso sind die Kosten für die Grob- u. Feinabsteckung sowie die
Baukontrollmessung vom Wert der fertigen baulichen Anlagen abhängig,
wobei diese Kosten auf der Grundlage der HOAI (Honorarordnung für
Architekten u. Ingenieure) berechnet werden.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Beratung sowie kostenfreien und
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zugeschnitten wird, und kontaktieren Sie unser Büro. Hierbei wird Ihnen
eine umgehende Bearbeitung zugesichert.