Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (§ 15 VermLiegG)
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Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (§56 ff. BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
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Ein ÖbVI ist ein aufgrund staatlicher Zulassung (Bestellung) zu öffentlich-rechtlicher Vermessungstätigkeit unter staatlicher Aufsicht befugter in der Regel freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur. Die Zulassung oder Bestellung zum ÖbVI wird in Berufsordnungen (ÖbVIBO) geregelt, die vom jeweiligen Minister eines Bundeslandes verkündet wird. (ÖbVI - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)
erbracht.