Nach § 890 BGB können mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. Die zu vereinigenden Grundstücke brauchen nicht örtlich und wirtschaftlich eine Einheit zu bilden und auch nicht in demselben Grundbuchbezirk zu liegen. Vereinigungen bedürfen grundsätzlich eines Antrages. Diesem ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn hiervon Verwirrungen nicht zu besorgen sind und keine landesrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Bisherige Belastungen bleiben unberührt, für diese haftet also nach wie vor der jeweilige Grundstücksteil. Neue Belastungen erfassen jetzt das ganz Grundstück.
von Grundstücken geboten sein.
Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
stellen. Die hierfür erforderlichen Klärungen übernehmen wir gern und bereiten die Antragsunterlagen vor.
Unter eine Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastertechnische Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück. Voraussetzung einer Verschmelzung ist, daß die betreffenden Flurstücke Teile eines und desselben Grundstückes bilden und daß der Verschmelzung auch sonst nach dem Inhalt des Grundbuches keine Hindernisse entgegenstehen (z.B. unterschiedliche Belastungen). Sind Flurstücke, die verschmolzen werden sollen, im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen, so kann die Verschmelzung erst vorgenommen werden, wenn die Grundstücke grundbuchmäßig vereinigt worden sind.
von mehreren Flurstücken zu einem
Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. (BbgVermG)
sinnvoll sein.