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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
 
Grenzvermessung Drucken
Sind bestehende Grundstücksgrenzen den beteiligten Eigentümern oder dem Erwerber in ihrem rechtmäßigen Verlauf unklar, so schafft eine Grenzvermessung Abhilfe.

Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).
Mitunter kommt es vor, dass bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz noch nicht als festgestellte Grenzen gelten. Das betrifft in der Regel Flurstücksgrenzen, die deutlich vor 1900 gebildet wurden. In diesen Fällen wird zur rechtsverbindlichen Grenzvermessung eine so genannte Grenzfeststellung
Glossar: Grenzfeststellung
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Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt  (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den  Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende  Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich  nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach  sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das  Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (BbgVermG) 
erforderlich, bei der alle am betreffenden Grenzverlauf
Glossar: Grenzverlauf
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Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den  vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht  festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den  örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen  übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer rechtmäßigen Grenze  bezeichnen. Der örtliche Grenzverlauf kann auch durch vorgefundene  unterirdische Sicherungsmarken repräsentiert werden. 
beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf ausdrücklich zustimmen müssen, der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) auf der Grundlage des Katasternachweises ermittelt wurde.

Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz festgestellt, ihr rechtmäßiger Verlauf in der örtlichkeit jedoch nicht erkennbar, so wird im Rahmen einer Grenzwiederherstellung
Glossar: Grenzwiederherstellung
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Die Grenzwiederherstellung ist ein vermessungstechnischer Vorgang unter  ausschließlicher Wertung des Katasternachweises. Sie kann in die  Abmarkung münden. Die Flurstücksgrenze wird nach dem gesetzlich  geregelten Verfahren nur einmal (erstmalig) mit verbindlich dauernder  Wirkung festgestellt. Danach ist der Katasternachweis für den Verlauf  der rechtmäßigen Grenze maßgebend. Die Grenzwiederherstellung ist  Voraussetzung für die Abmarkung einer festgestellten Grenze. 
der im Kataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch entsprechende Grenzzeichen gekennzeichnet.
Ein bestehender Grenzverlauf kann trotz örtlich vorhandener Grenzzeichen auch unklar sein, schließlich müssen die örtlich vorhandenen Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf nicht unbedingt zutreffend markieren. Treten hierzu z.B. Zweifel zwischen Nachbarn auf, so sollte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur konsultiert werden.

Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
 
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