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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
 
Gebäudeeinmessung Drucken
Gemäß BbgVermG ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, neu errichtete Gebäude sowie im Grundriss veränderte Gebäude durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) einmessen zu lassen.

Hierbei wird das betreffende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen.
Im Rahmen der Gebäudeeinmessung
Glossar: Gebäudeeinmessung
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Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)  
werden z. B. für die Hauptgebäudepunkte Koordinaten im amtlichen Koordinatensystem bestimmt, die letztlich den Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster
Glossar: Liegenschaftskataster
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Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften  (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu  beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt  ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen  topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer,  Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,  die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie  Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte  minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität  notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von  Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs-  und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des  Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung  werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu  Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der  Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die  Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu  wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters  sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten,  daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der  Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im  Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG) 
sachgerecht ermöglichen.
Mit dem Nachweis der Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster wird u. a. auch der direkte Zugriff auf die Lageinformationen für Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes möglich.

Nach erfolgter Gebäudeeinmessung erhält der Grundstückseigentümer eine Mitteilung der Katasterbehörde über den nunmehr vorliegenden Nachweis seiner Gebäude im amtlichen Liegenschaftskataster.

Für weitere Informationen über den konkreten Ablauf einer Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.
 
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