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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
 
Eigentümer / Erwerber Drucken
Für den Eigentümer oder den Erwerber eines Grundstücks bieten wir eine Vielzahl von Leistungen rund um das Grundstück
Glossar: Grundstück
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Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
an.

In einer ausführlichen Beratung werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Belange besprochen und eine maßgeschneiderte Lösung für das konkrete Objekt erarbeitet.

Durch eine Grundstücksauskunft werden relevante, im Liegenschaftskataster
Glossar: Liegenschaftskataster
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Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften  (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu  beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt  ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen  topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer,  Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,  die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie  Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte  minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität  notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von  Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs-  und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des  Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung  werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu  Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der  Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die  Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu  wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters  sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten,  daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der  Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im  Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG) 
verzeichnete Angaben zusammengetragen und entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers (z.B. als Auszug aus der Liegenschaftskarte oder als Auszug aus dem Liegenschaftsbuch) bereitgestellt.

Ist der Grenzverlauf
Glossar: Grenzverlauf
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Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den  vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht  festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den  örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen  übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer rechtmäßigen Grenze  bezeichnen. Der örtliche Grenzverlauf kann auch durch vorgefundene  unterirdische Sicherungsmarken repräsentiert werden. 
von bestehenden Flurstücksgrenzen dem Eigentümer / Erwerber nicht bekannt oder unkenntlich geworden, so ist es möglich, diesen durch eine Grenzvermessung vor Ort zu markieren.

Neue Grenzen, wie sie z.B. bei dem Verkauf von Teilflächen erforderlich werden, werden im Rahmen einer Teilungsvermessung

Wird ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, ist der Eigentümer verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung
Glossar: Gebäudeeinmessung
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Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)  
zu veranlassen.

Werden im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. der Realisierung von Bauvorhaben grundbuchrechtliche Eintragungen wie z.B. Grunddienstbarkeiten oder Grundstücksvereinigungen erforderlich, so steht unser Büro für die Beratung und Unterlagenerstellung zur Verfügung.

Neben klassischen vermessungstechnischen Leistungen, erstellen wir Rahmen der Immobilienbewertung Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

Im Vorfeld zur Realisierung von Bauvorhaben aber auch im Rahmen der Vorhabenüberwachung steht unser Team für Aufgaben der Ingenieurgeologie zur Verfügung und erbringt diverse Leistungen rund um das Thema Baugrund.
 
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