| Grenzfeststellung | Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt
(Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den
Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende
Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich
nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach
sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das
Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (BbgVermG)
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