| Erbbaurecht | Das Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und
vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter
diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben
(grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über
das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine
wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit
einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des
Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile
des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer
Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein
Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil
grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
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