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BebauungsplanDies ist der verbindliche und für jedermann gültige Bauleitplan nach dem BauGB. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und wird als 'qualifiziert' für die Zulassung von Vorhaben bezeichnet, wenn er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen Über Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für weitere gesetzliche Maßnahmen, insbesondere für eine Umlegung und Enteignung sowie für eine Veränderungssperre. Nach dem BauGB wird der Bebauungsplan als Ortssatzung von der Gemeinde beschlossen (§§ 10, 30 BauGB). Zur Satzung 'Bebauungsplan' gehören in der Regel eine Planzeichnung, textliche Festsetzungen und ggf. Gestaltungsfestsetzungen gemäß Länderrecht. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des BauGB aufgestellt worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde entweder anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen (§ 11 BauGB). Werden Bebauungspläne nach den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG aufgestellt, müssen diese entweder angezeigt werden oder die Anzeige kann gänzlich entfallen, wenn der Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient und aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt anzusehen ist.
 


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