| Bauvoranfrage | Ein Antrag auf Vorbescheid dient in der Regel zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Durch ihn kann aber auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften, entschieden werden. Zu diesen Vorschriften zählen z.B. das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Landschaftsrechtes, des Denkmalrechtes, die Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die Arbeitsstättenverordnung, der Bebauungsplan und die als kommunale Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Über einen Vorbescheid kann der Bauherr die verbindliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde zu einzelnen Fragen des geplanten Bauvorhabens erreichen. Der hierauf gerichtete Vorbescheid entbindet den Bauherren von der Verpflichtung, einen vollständigen Bauantrag zu stellen. Für eine Vorentscheidung, die sich allein mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens befaßt, hat sich die Bezeichnung 'Bebauungsgenehmigung' herausgebildet. Auf eine ergangene Bebauungsgenehmigung kann ein Bauherr seine weiteren Planungen stützen, da die Bauaufsichtsbehörde an diese Entscheidung gebunden und eine solche Bebauungsgenehmigung ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst ist, also ein Teil der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie mit der Baugenehmigung letztlich entschieden wird. Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungsbedürftige Vorhaben beantragt werden. Der Vorbescheid besitzt eine Geltungsdauer von 2 Jahren und kann bis zu 1 Jahr, auch rückwirkend, verlängert werden. |