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| Auflassung | Gemäß § 925 BGB wird die Auflassung als eine zur Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück nach § 873 aaO erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers verstanden. Die Auflassung muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar beurkundet
werden.
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| Glossary V2.0 |