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L
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Begriff Definition
LandesvermessungDie Landesvermessung umfaßt die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung); die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (BbgVermG) und der Feststellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen); die Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger und digitaler Form (topographische Landesaufnahme); die zentrale Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung); die Bearbeitung und Bereitstellung der topograhischen Landeskartenwerke (topographische Landeskarthographie); die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte; die Führung eines Geodatenzentrums für das Land Brandenburg. (BbgVermG)
 
LiegenschaftskatasterIm Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG)
 


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