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| Es sind 2 Einträge im Glossar. |
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| Landesvermessung | Die Landesvermessung umfaßt die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung
des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung);
die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des
Liegenschaftskatasters (BbgVermG) und der Feststellung oder
Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen); die
Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des
Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger
und digitaler Form (topographische Landesaufnahme); die zentrale
Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und
sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die
Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind
oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung
und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der
Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung); die Bearbeitung und
Bereitstellung der topograhischen Landeskartenwerke (topographische
Landeskarthographie); die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der
Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte; die Führung
eines Geodatenzentrums für das Land Brandenburg. (BbgVermG)
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| Liegenschaftskataster | Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften
(Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu
beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt
ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen
topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer,
Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,
die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie
Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte
minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität
notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von
Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs-
und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des
Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung
werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu
Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der
Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die
Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu
wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters
sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten,
daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der
Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im
Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG)
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| Glossary V2.0 |