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E
Es sind 4 Einträge im Glossar.
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Begriff Definition
EigentumDas Eigentum an einer Sache berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§903 ff.;BGB).
 
Einmessbescheinigung / SockelabnahmeVor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf eine  durchgeführten Einmessung beruht (BbgVermG - Gebäudeeinmessung).
 
ErbbaurechtDas Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben (grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
 
ErschließungUnter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist.
 


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