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| Es sind 4 Einträge im Glossar. |
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| Eigentum | Das Eigentum an einer Sache berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben zu verfahren
und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§903 ff.;BGB).
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| Einmessbescheinigung / Sockelabnahme | Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf eine durchgeführten Einmessung beruht (BbgVermG - Gebäudeeinmessung).
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| Erbbaurecht | Das Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und
vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter
diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben
(grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über
das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine
wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit
einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des
Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile
des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer
Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein
Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil
grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
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| Erschließung | Unter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist. |
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| Glossary V2.0 |