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| Es sind 64 Einträge im Glossar. |
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| Grundstück | Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen. |
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| Landesvermessung | Die Landesvermessung umfaßt die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung
des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung);
die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des
Liegenschaftskatasters (BbgVermG) und der Feststellung oder
Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen); die
Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des
Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger
und digitaler Form (topographische Landesaufnahme); die zentrale
Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und
sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die
Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind
oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung
und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der
Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung); die Bearbeitung und
Bereitstellung der topograhischen Landeskartenwerke (topographische
Landeskarthographie); die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der
Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte; die Führung
eines Geodatenzentrums für das Land Brandenburg. (BbgVermG)
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| Liegenschaftskataster | Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften
(Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu
beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt
ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen
topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer,
Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch,
die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie
Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte
minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität
notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von
Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs-
und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des
Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung
werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu
Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der
Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die
Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu
wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters
sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten,
daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der
Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im
Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG)
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| Maß der baulichen Nutzung | Das Maß der baulichen Nutzung kann durch folgende Festsetzungen in der Regel in einem Bebauungsplan bestimmt werden: Die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Geschoßfläche, die Baumassenzahl (BMZ) oder die Baumasse, die Grundflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen (BauNVO).
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| ÖbVI | Ein ÖbVI ist ein aufgrund staatlicher Zulassung (Bestellung) zu öffentlich-rechtlicher Vermessungstätigkeit unter staatlicher Aufsicht befugter in der Regel freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur. Die Zulassung oder Bestellung zum ÖbVI wird in Berufsordnungen (ÖbVIBO) geregelt, die vom jeweiligen Minister eines Bundeslandes verkündet wird. (ÖbVI - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) |
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| rechtmäßige Grenze | Die rechtmäßige Grenze ist die Grundstücksgrenze, wie sie durch die materielle Rechtslage gegeben ist. Im Nachweis des Liegenschaftskatasters ist die rechtmäßige Grenze eine festgestellte oder nicht festgestellte Flurstücksgrenze. |
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| Sonderung | Die Sonderung ist eine Liegenschaftsvermessung ohne örtliche
Vermessungsarbeiten. Neue Flurstücksgrenzen können dann festgestellt
werden, wenn: die Grenzpunkte qualitätsgerecht im amtlichen
Bezugssystem der Lage bestimmt werden können, das Liegenschaftskataster
sachgerecht fortgeführt werden kann und die Beteiligten beantragen, von
der Abmarkung abzusehen. Stehen dem Verzicht auf Abmarkung Gründe des
öffentlichen Interesses entgegen, ist von der Sonderung abzusehen.
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| Stellplätze | Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Stellplätze müssen bei Errichtung eines Wohnhauses in der Regel immer auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. |
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| streitige Grenze | Eine Grundstücksgrenze ist als streitig zu bezeichnen, wenn eine
bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden kann, weil sich
die Beteiligten nicht einigen, und wenn nach sachverständigem Ermessen
der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht
die rechtmäßige Grenze nachweist.
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| Teilung | Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie
erkannbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als
ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen
anderer Grundstücke eingetragen werden soll. (BauGB)
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| Glossary V2.0 |