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Es sind 64 Einträge im Glossar.
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Begriff Definition
EigentumDas Eigentum an einer Sache berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§903 ff.;BGB).
 
Einmessbescheinigung / SockelabnahmeVor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtbehörde binnen 2 Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf eine  durchgeführten Einmessung beruht (BbgVermG - Gebäudeeinmessung).
 
ErbbaurechtDas Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben (grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
 
ErschließungUnter Erschließung versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bauliche Nutzung von Grundstücken durch die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs-, Versorgungs-, Entwässerungs- und Grünanlagen zu ermöglichen. Die Erschließung wird in den §§ 123 und folgende BauGB geregelt. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem anderen obliegt oder auf diesen übertragen ist.
 
FlächennutzungsplanNach dem BauGB ist dies der vorbereitende und behördenverbindliche Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs.1 BauGB). Er bildet die Grundlage für den Bebauungsplan. Aus dem FNP können keine Entschädigungsansprüche abgeleitet werden. Der FNP ist zusammen mit dem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs.2 BauGB ein Bestandteil der Bauleitpläne. Die Aufstellung ist somit Aufgabe der Gemeinde. Der FNP stellt keine Ortssatzung dar, wird aber in der Regel von der Gemeindevertretung durch Beschluß angenommen. Gemäß § 6 Abs.1 BauGB bedarf der FNP der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Er besteht aus einer Planzeichnung und einem Erläuterungsbericht. (FNP - Flächennutzungsplan)
 
FlurDie Flur ist ein Teil der Gemarkung und umfaßt die kleinste Buchungseinheit des Katasters, die Flurstücke.
 
FlurstückDas Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. (BbgVermG)
 
FlurstücksgrenzeDie Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt. Sie kann auch unabhängig von der örtlichen Kennzeichnung ein Kreisbogen sein.
 
GebäudeeinmessungWird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)
 
GemarkungDie Gemarkung ist die größte Buchungseinheit im Kataster und besteht in der Regel aus mehreren Fluren.
 


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