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Samstag, 31. Juli 2010
 
 
 
Baukontrollmessung Drucken
Nach Baubeginn ist der Bauherr gemäß den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet, der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Glossar: Bauaufsichtsbehörde
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Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
die Einhaltung der örtlichen Bauausführung mit den genehmigten Bauvorlagen nachzuweisen.
Hierzu führt unser Büro eine entsprechende Vermessung durch und bescheinigt anschließend das Ergebnis in einem Formblatt. Als Anlage dazu wird ein separater grafischer Nachweis erstellt.
Das Original der Bescheinigung wird direkt der Unteren Bauaufsicht übersandt. Der Bauherr / der Bauleiter erhält eine Kopie für seine Unterlagen.
Diese Vermessung wird im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherrn grundsätzlich ebenfalls dazu genutzt, die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung
Glossar: Gebäudeeinmessung
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Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)  
(gemäß Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz) für die bauliche Anlage(n) zu erledigen.
 
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