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Amtlicher Lageplan |
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Der Amtliche Lageplan ist in der Regel Voraussetzung für die Bauantragstellung und ist von einem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt
ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters anzufertigen.
Er wird exakt den Vorgaben durch die § 2 Bauvorlagenverordnung des Landes Brandenburg erstellt. Dabei wird
großer Wert auf die sachgerechte Darstellung der für den Bauantrag relevanten Tatbestände und die
Beratung des Bauherrn in Abstimmung mit dem Architekten / Objektplaner gelegt.
Der Amtliche Lageplan enthält die Bezeichnung des Baugrundstücks und benachbarter Grundstücke
nach dem Liegenschaftskataster
Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden. (BbgVermG) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird. (BbgVermG)
mit Angaben der Eigentümer und deren Anschrift, im Liegenschaftskataster
nachgewiesene Grenzen des Grundstücks, seine Maße und seinen Flächeninhalt, Höhenlage der
Eckpunkte des Grundstücks, Breite und Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen.
Weiterhin werden Festsetzungen im Bebauungsplan
Dies ist der verbindliche und für jedermann gültige Bauleitplan nach dem BauGB. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und wird als 'qualifiziert' für die Zulassung von Vorhaben bezeichnet, wenn er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen Über Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für weitere gesetzliche Maßnahmen, insbesondere für eine Umlegung und Enteignung sowie für eine Veränderungssperre. Nach dem BauGB wird der Bebauungsplan als Ortssatzung von der Gemeinde beschlossen (§§ 10, 30 BauGB). Zur Satzung 'Bebauungsplan' gehören in der Regel eine Planzeichnung, textliche Festsetzungen und ggf. Gestaltungsfestsetzungen gemäß Länderrecht. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des BauGB aufgestellt worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde entweder anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen (§ 11 BauGB). Werden Bebauungspläne nach den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG aufgestellt, müssen diese entweder angezeigt werden oder die Anzeige kann gänzlich entfallen, wenn der Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient und aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt anzusehen ist.
oder einer anderen Satzung, Bäume auf dem Grundstück
Im Sinne des Liegenschaftsrechtes besteht ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken. Im Liegenschaftsbuch werden im Gegensatz zum Grundbuch nur die Flurstücke eines im Grundbuch gebuchten Grundstückes nachgewiesen, die in dem Bezirk des Katasteramtes liegen. Flurstücke, die im Liegenschaftskataster ein Grundstück bilden, führen dasselbe Buchungskennzeichen.
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die durch eine Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung geschützt sind, Flächen auf dem Grundstück,
die von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind, vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück
Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
dargestellt.
Dem Objektplaner / Bauherrn kann, neben einer analogen Ausfertigung, ein Vorab- Lageplan auch digital zur Verfügung
gestellt werden (DXF, DWG, PDF, o.a. Datenformate).
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Verfahrensabläufe |
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